Aktuelles
Die häufigsten Fragen zur VZV-Änderung per 1. April 2003 (Thema Motorräder)
Wie lautet die genaue Bezeichnung der Führerausweis-Kategorie
A1?
Die Kategorie A1 ist eine Unterkategorie und gilt
für Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3
und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (15 PS).
VZV Art.3, Abs.2
In welchem Alter darf ich ein Motorrad der Kategorie A1 fahren?
Die Unterkategorie A1 ist aufgeteilt in
Fahrzeuge bis 50 cm3; Mindestalter 16 Jahre und
Fahrzeuge bis 125 cm3; Mindestalter 18 Jahre
VZV Art.6, Abs.1 Bst.c
Darf ich, wenn ich mit 16 Jahren die Führerprüfung der Unterkategorie A1 absolviere, mit 18 Jahren ein Motorrad mit 125 cm3 fahren?
Mit der Führerausweis-Unterkategorie A1 dürfen ab 18 Jahren ohne weitere Prüfung alle Motorräder der Unterkategorie A1 geführt werden.
Darf ich als Inhaber der jetzigen Führerausweis-Kategorie F ein Motorrad der neuen Unterkategorie A1 fahren?
Die bisherige Kategorie F berechtigt nach Ausstellung
eines neuen Führerausweises nur zum Führen von Motorrädern
der Unterkategorie A1, deren Höchstgeschwindigkeit auf 45 km/h
beschränkt sind (es sind dieselben Motorräder, welche schon
heute mit der Kategorie F gefahren werden können).
VZV Art.151d, Abs.11
Kann eine absolvierte vereinfachte theoretische Prüfung für die Kategorie F in den neuen Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 übertragen werden?
Voraussetzung für den Erwerb eines Lernfahrausweises
der Unterkategorie A1 ist die Basistheorie gemäss Anhang 11 Ziffer
II.1 VZV. Die vereinfachte theoretische Prüfung für die Kategorie
F ist für den Erwerb eines Lernfahrausweises der Unterkategorie
A1 nicht gültig.
VZV Art.13, Abs.1,3+4
Muss ich als Inhaber des Führerausweises Kategorie B für den Erwerb der neuen Unterkategorie A1 eine praktische Führerprüfung ablegen?
Voraussetzung für den Erwerb der neuen Unterkategorie
A1 für Inhaber der Führerausweiskategorie B ist eine abgeschlossene
praktische Grundschulung nach Artikel 19 VZV. Dazu muss ein Lernfahrausweis
gelöst werden. Eine praktische Führerprüfung muss nicht
abgelegt werden. Beim Bezug des neuen Führerausweises ist die Bestätigung
des Kursbesuches vorzuweisen. Sofern noch kein Ausweis im Kreditkartenformat
vorhanden, muss auch der blaue Führerausweis und das ausgefüllte
Umtauschformular (mit Passfoto und Unterschrift) dem Strassenverkehrsamt
abgegeben werden.
VZV Art. 22, Abs. 3 Bst. a
Wie erwerbe ich direkt die neue Führerausweiskategorie A?
Das Mindestalter für Motorräder der
neuen Kategorie A beträgt 18 Jahre.
VZV Art. 6, Abs. 1, Bst. d
Der Lernfahrausweis wird erteilt, beschränkt auf Motorräder
mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis
von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Dies
gilt nicht bei Personen, die das 25. Altersjahr vollendet haben.
VZV Art. 15, Abs. 2, Bst. a
Der Führerausweis der neuen Kategorie A wird beschränkt auf
Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW (34
PS) und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von
nicht mehr als 0,16 kW/kg. Dies gilt nicht für Personen, die einen
Lernfahrausweis für Motorräder mit unbeschränkter Motorleistung
besitzen und die prakt. Führerprüfung auf einem zweiplätzigen
Motorrad mit einer Motorleistung von mindestens 35 kW (47 PS) absolviert
haben.
VZV Art. 24, Abs. 2 und Art. 24, Abs. 2, Bst. a
Die Beschränkung im Führerausweis der neuen Kategorie A kann
auf Gesuch des Ausweisinhabers schon vor Erreichen des 25. Altersjahres
aufgehoben werden, wenn er in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung
des Gesuches keine Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechtes
begangen hat.
VZV Art. 24, Abs. 3
Wie gelange ich als Ausweisinhaber der bisherigen Kategorie A1 zur neuen Kategorie A?
Die bisherige Kategorie A1 berechtigt nach Ausstellung
des neuen Führerausweises zum Führen von Motorrädern
der neuen Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25
kW (34 PS) und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht
von nicht mehr als 0,16 kW/kg.
Diese Beschränkung wird auf Gesuch des Ausweisinhabers aufgehoben,
wenn dieser eine zweijährige Fahrpraxis auf Motorrädern der
bisherigen Kategorie A1 nachweist oder das 25. Altersjahr vollendet
hat, und die praktische Führerprüfung mit einem Motorrad mit
einer Leistung von mindestens 35 kW (47 PS) bestanden hat. Die Zulassungsbehörde
stellt den entsprechenden Lernfahrausweis aus.
VZV Art. 151d, Abs. 7
Darf ich als Inhaber eines Lernfahrausweises der bisherigen Kategorie A1 Lernfahrten mit der neuen Kategorie A durchführen?
Der Inhaber eines Lernfahrausweises der bisherigen
Kategorie A1 kann mit Bewilligung der Zulassungsbehörde Lernfahrten
mit Motorrädern der Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht
mehr als 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis von Motorleistung und
Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg durchführen.
VZV Art. 151d, Abs. 5, Bst. a
Nach zurückgelegtem 25. Altersjahr kann der Inhaber eines Lernfahrausweises
der bisherigen Kategorie A1 mit Bewilligung der Zulassungsbehörde
Lernfahrten mit Motorrädern der Kategorie A mit einer Motorleistung
von mehr als 25 kW (34 PS) oder einem Verhältnis von Motorleistung
und Leergewicht von mehr als 0,16 kW/kg durchführen.
VZV Art. 151d, Abs. 5, Bst. b
Gilt die Theorieprüfung der bisherigen Kategorie G, welche auch
für die bisherige Kategorie F gegolten hat, auch für die neue
Unterkategorie A1?
Für die neue Unterkategorie A1 wird die normale Basistheorie verlangt.
Die bisherige vereinfachte Theorieprüfung Kat. G ist deshalb für
die neue Unterkategorie A1 nicht gültig.
VZV Art. 13
Was ist neu bei der Kategorie F?
Neu bilden die Führerausweis-Kategorien F,
G und M die Gruppe der Spezialkategorien.
Bei der neuen Spezialkategorie F sind die Motorräder ausgenommen.
Die Spezialkategorie F hat neu folgenden Wortlaut: Motorfahrzeuge, ausgenommen
Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h.
VZV Art. 3, Abs. 3
Muss ich als Führerausweisinhaber der neuen Unterkategorie A1 die praktische Grundschulung nochmals wiederholen für den Erwerb der Kategorie A?
Die praktische Grundschulung dauert für den
Erwerb des Führerausweises der Kategorie A, sofern der Gesuchsteller
den Führerausweis der Unterkategorie A1 besitzt, sechs Stunden.
VZV Art. 19, Abs. 3, Bst. c
Wie sind die neuen Gültigkeiten bei den Kategorien A1 und A geregelt?
Der Lernfahrausweis ist für die Kategorie
A und die Unterkategorie A1 vier Monate gültig. Die Gültigkeitsdauer
wird für die Kategorie A und die Unterkategorie A1 um zwölf
Monate verlängert, wenn der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung
der praktischen Grundschulung vorliegt.
VZV Art. 16, Abs. 1a + Abs. 2
Ich bin Inhaber der Kategorie A1. Muss ich am 1.4.2003 einen neuen Führerausweis beantragen, damit ich die neue Führerausweis-Kategorie A, beschränkt auf 25 kW fahren darf?
Die bisherige Kategorie A1 berechtigt erst nach
Ausstellung des neuen Führerausweises (ab 1.4.2003 möglich)
zum Führen von Motorrädern der neuen Kategorie A mit einer
Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von
Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.
VZV Art. 151d, Abs. 7
Kann ich als Inhaber der Führerausweis-Kategorie B und seit diesem Jahr auch der Kategorie A1 ab 1.4.2003 die Führerprüfung für die unbeschränkte Kategorie A absolvieren?
Der Inhaber der Kategorie B und der Kategorie
A1 kann am 1.4.2003 den neuen Führerausweis beantragen, welcher
berechtigt, Motorräder der neuen Kategorie A mit einer Motorleistung
von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung
und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg zu führen.
Sofern der Gesuchsteller das 25. Altersjahr überschritten hat,
kann er einen Lernfahrausweis für die neue unbeschränkte Kategorie
A beantragen und die praktische Führerprüfung auf einem Motorrad
mit einer Leistung von mindestens 35 kW absolvieren. Danach wird der
uneingeschränkte neue Führerausweis-Kategorie A ausgestellt.
VZV Art. 151d, Abs. 7
Ich bin Inhaber der Führerausweis-Kategorie B und im Besitze des Lernfahrausweises Kategorie A1 und habe (oder werde) vor dem 1.4.2003 die Grundschulung absolvieren. Muss ich nach dem 1.4.2003 für den Erwerb der neuen Unterkategorie A1 noch eine Prüfung und/oder eine zusätzliche Grundschulung absolvieren?
Als Inhaber des Führerausweises der Kategorie
B wie auch eines gültigen Lernfahrausweises der heutigen Kategorie
A1 und absolvierter Grundschulung kann ich ab 1.4.2003 einen neuen Führerausweis
beantragen, welcher berechtigt, Motorräder der Kategorie A1 mit
einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW zu führen. Eine praktische
Führerprüfung wird in diesem Fall nicht mehr verlangt.
VZV Art. 22, Abs. 3
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